| 1. |
Dem Zimmererhandwerk sind folgende Tätigkeiten zuzuordnen: |
| 1.1 |
Entwurf, Herstellung, Montage, Instandhaltung, Modernisierung und Restaurierung von Bauwerken und Bauwerksteilen sowie von Fertigbauwerken und Fertigbauwerksteilen, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen. |
| 1.2 |
Konstruktion, Herstellung, Montage und Instandhaltung von Ingenieurholzbauwerken sowie Montage von vorgefertigten Blechprofilen für tragende und aussteifende Zweke. |
| 1.3 |
Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandhaltung und Restaurierung von Treppen, Treppenbauteilen und Geländern, insbesondere aus Holz, Holzwerkund Trockenbaustoffen, und in Kombination mit Stahlkonstruktionen. |
| 1.4 |
Ausführung von Ausbauarbeiten,insbesondere die Herstellung von Innenflächen mit allen funktionsbedingten Schichten aus Holz, Holzwerk-und Trockenbaustoffen. |
| 1.5 |
Ausführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten mit allen funktionsbedingten Schichten insbesondere Anfertigung von Holzunterkonstruktionen, Metallprofilen und Einbauteilen. |
| 1.6 |
Ausführung und Montage von Schalungen, Lattungen und Bekleidungen aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen an Außenflächen mit allen funktionsbedingten Schichten. |
| 1.7 |
Verlegung von Faserzementwellplatten, Faserzementdachplatten, Schindeln sowie Herstellung der Unterkonstruktionen, Vordeckungen, Schalungen und Lattungen, Deckungen mit Tondachsteinen (Dachziegeln) und Betondachsteinen. |
| 1.8 |
Einbau von Fertiggauben, Dach fenstern, Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und Lichtbändern. |
| 1.9 |
Ausführung des vorbeugenden und bekämpfenden Holzschutzes und des Oberflächenschutzes. |
| 1.10 |
Ausführung von Tiefbauarbeiten für Hafen-, Wehr- und Wasserbauten, von Gründungen und Rammungen sowie Pfahl- und Schwellenrosten. |
| 1.11 |
Herstellung und Zusammenbau von Lehrgerüsten und Betonschalungen. |
| 1.12 |
Herstellung und Aufstellung von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und Absteifungen. |
| 1.13 |
Verzimmern von Holz und Holzbauteilen in stationären Abbundanlagen. |
| 2. |
Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: |
| 2.1 |
Kenntnisse der Statik im Holzbau. |
| 2.2 |
Kenntnisse in der Statik im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau sowie im Stahlbau. |
| 2.3 |
Kenntnisse der berufsbezogenen Bauphysik, insbesondere Dampfdiffusion, Tauwasserbildung, Feuchtigkeits- und Temperaturunterschiede, sowie der Be- und Entlüftungen in Bauteilen und der Witterungseinflüsse. |
| 2.4 |
Kenntnisse der berufsbezogenen Bauchemie. |
| 2.5 |
Kenntnisse über die Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen. |
| 2.6 |
Kenntnisse des berufsbezogenen Wärme-, und Feuchteschutzes sowie des Schall- und Brandschutzes. |
| 2.7 |
Kenntnisse der Konstruktionen, der Fertigungs-, Verbindungs-, Befestigungs- und Verankerungstechniken im Holzbau, Ingenieurholzbau, Fertigteilbau, Ausbau, Akustikund Trockenbau sowie im Treppenbau. |
| 2.8 |
Kenntnisse in den Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau sowie im Stahlbau. |
| 2.9 |
Kenntnisse der Konstruktionen im Gerüst- und Schalungsbau. |
| 2.10 |
Kenntnisse der berufsbezogenen Verlegungstechniken. |
| 2.11 |
Kenntnisse des rechnerischen Abbundes. |
| 2.12 |
Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberechnungen. |
| 2.13 |
Kenntnisse der Arbeitsablaufplanung sowie der Einrichtung und des Betriebs von Werkstätten und Baustellen. |
| 2.14 |
Kenntnisse der berufsbezogenen EDV-Anwendung. |
| 2.15 |
Kenntnisse des baulichen und chemischen Holzschutzes. |
| 2.16 |
Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte und Maschinen und ihres Einsatzes. |
| 2.17 |
Kenntnisse der Bauprodukte und der Hilfsstoffe. |
| 2.18 |
Kenntnisse der berufsbezogenen Bau- und Stilkunde sowie der Denkmalpflege. |
| 2.19 |
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes. |
| 2.20 |
Kenntnisse des berufsbezogenen Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes und des Abfallrechtes, sowie der Vorschriften über den Transport von Gefahrgut. |
| 2.21 |
Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen Normen sowie der Vorschriften der Bauordnungen. |
| 2.22 |
Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement. |
| 2.23 |
Herstellen von Bauplänen und Anfertigen von Werk- und Detailzeichnungen sowie Lesen von Bauzeichnungen und statischen Berechnungen. |
| 2.24 |
Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen. |
| 2.25 |
Aufreißen der Konstruktionen und Austragen der Konstruktionsteile, insbesondere der Schiftungen. |
| 2.26 |
Aufreißen von Treppenkonstruktionen sowie Austragen und Ausarbeiten von Treppenbauteilen. |
| 2.27 |
Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe. |
| 2.28 |
Verbinden, Befestigen, Verankern, Richten und Montieren von Bauwerksteilen und Bauwerken. |
| 2.29 |
Einbauen von Wänden, Decken, Böden, Treppen, Fenstern und Türen. |
| 2.30 |
Anbringen von Bekleidungen und Unterkonstruktionen. |
| 2.31 |
Anbringen und Einbauen von Stoffen zum Wärme- und Feuchteschutz, zur Schalldämmung und Schalldämpfung sowie zum Brandschutz. |
| 2.32 |
Ausführen von Arbeiten des vorbeugenden und bekämpfenden chemischen Holzschutzes und des Oberflächenschutzes. |
| 2.33 |
Verarbeiten und Entsorgen von Gefahrstoffen, insbesondere asbesthaltigen Baustoffen. |
| 2.34 |
Herstellen von Lehrgerüsten und Betonschalungen. |
| 2.35 |
Herstellen, Aufstellen und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie Herstellen und Aufstellen von Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und Absteifungen. |
| 2.36 |
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen. |