| 1. | Dem Zimmererhandwerk sind folgende Tätigkeiten zuzuordnen: |
| 1.1 | Entwurf, Herstellung, Montage, Instandhaltung, Modernisierung und Restaurierung von Bauwerken und Bauwerksteilen sowie von Fertigbauwerken und Fertigbauwerksteilen, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen. |
| 1.2 | Konstruktion, Herstellung, Montage und Instandhaltung von Ingenieurholzbauwerken sowie Montage von vorgefertigten Blechprofilen für tragende und aussteifende Zweke. |
| 1.3 | Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandhaltung und Restaurierung von Treppen, Treppenbauteilen und Geländern, insbesondere aus Holz, Holzwerkund Trockenbaustoffen, und in Kombination mit Stahlkonstruktionen. |
| 1.4 | Ausführung von Ausbauarbeiten,insbesondere die Herstellung von Innenflächen mit allen funktionsbedingten Schichten aus Holz, Holzwerk-und Trockenbaustoffen. |
| 1.5 | Ausführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten mit allen funktionsbedingten Schichten insbesondere Anfertigung von Holzunterkonstruktionen, Metallprofilen und Einbauteilen. |
| 1.6 | Ausführung und Montage von Schalungen, Lattungen und Bekleidungen aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen an Außenflächen mit allen funktionsbedingten Schichten. |
| 1.7 | Verlegung von Faserzementwellplatten, Faserzementdachplatten, Schindeln sowie Herstellung der Unterkonstruktionen, Vordeckungen, Schalungen und Lattungen, Deckungen mit Tondachsteinen (Dachziegeln) und Betondachsteinen. |
| 1.8 | Einbau von Fertiggauben, Dach fenstern, Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und Lichtbändern. |
| 1.9 | Ausführung des vorbeugenden und bekämpfenden Holzschutzes und des Oberflächenschutzes. |
| 1.10 | Ausführung von Tiefbauarbeiten für Hafen-, Wehr- und Wasserbauten, von Gründungen und Rammungen sowie Pfahl- und Schwellenrosten. |
| 1.11 | Herstellung und Zusammenbau von Lehrgerüsten und Betonschalungen. |
| 1.12 | Herstellung und Aufstellung von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und Absteifungen. |
| 1.13 | Verzimmern von Holz und Holzbauteilen in stationären Abbundanlagen. |
| 2. | Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: |
| 2.1 | Kenntnisse der Statik im Holzbau. |
| 2.2 | Kenntnisse in der Statik im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau sowie im Stahlbau. |
| 2.3 | Kenntnisse der berufsbezogenen Bauphysik, insbesondere Dampfdiffusion, Tauwasserbildung, Feuchtigkeits- und Temperaturunterschiede, sowie der Be- und Entlüftungen in Bauteilen und der Witterungseinflüsse. |
| 2.4 | Kenntnisse der berufsbezogenen Bauchemie. |
| 2.5 | Kenntnisse über die Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen. |
| 2.6 | Kenntnisse des berufsbezogenen Wärme-, und Feuchteschutzes sowie des Schall- und Brandschutzes. |
| 2.7 | Kenntnisse der Konstruktionen, der Fertigungs-, Verbindungs-, Befestigungs- und Verankerungstechniken im Holzbau, Ingenieurholzbau, Fertigteilbau, Ausbau, Akustikund Trockenbau sowie im Treppenbau. |
| 2.8 | Kenntnisse in den Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau sowie im Stahlbau. |
| 2.9 | Kenntnisse der Konstruktionen im Gerüst- und Schalungsbau. |
| 2.10 | Kenntnisse der berufsbezogenen Verlegungstechniken. |
| 2.11 | Kenntnisse des rechnerischen Abbundes. |
| 2.12 | Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberechnungen. |
| 2.13 | Kenntnisse der Arbeitsablaufplanung sowie der Einrichtung und des Betriebs von Werkstätten und Baustellen. |
| 2.14 | Kenntnisse der berufsbezogenen EDV-Anwendung. |
| 2.15 | Kenntnisse des baulichen und chemischen Holzschutzes. |
| 2.16 | Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte und Maschinen und ihres Einsatzes. |
| 2.17 | Kenntnisse der Bauprodukte und der Hilfsstoffe. |
| 2.18 | Kenntnisse der berufsbezogenen Bau- und Stilkunde sowie der Denkmalpflege. |
| 2.19 | Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes. |
| 2.20 | Kenntnisse des berufsbezogenen Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes und des Abfallrechtes, sowie der Vorschriften über den Transport von Gefahrgut. |
| 2.21 | Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen Normen sowie der Vorschriften der Bauordnungen. |
| 2.22 | Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement. |
| 2.23 | Herstellen von Bauplänen und Anfertigen von Werk- und Detailzeichnungen sowie Lesen von Bauzeichnungen und statischen Berechnungen. |
| 2.24 | Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen. |
| 2.25 | Aufreißen der Konstruktionen und Austragen der Konstruktionsteile, insbesondere der Schiftungen. |
| 2.26 | Aufreißen von Treppenkonstruktionen sowie Austragen und Ausarbeiten von Treppenbauteilen. |
| 2.27 | Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe. |
| 2.28 | Verbinden, Befestigen, Verankern, Richten und Montieren von Bauwerksteilen und Bauwerken. |
| 2.29 | Einbauen von Wänden, Decken, Böden, Treppen, Fenstern und Türen. |
| 2.30 | Anbringen von Bekleidungen und Unterkonstruktionen. |
| 2.31 | Anbringen und Einbauen von Stoffen zum Wärme- und Feuchteschutz, zur Schalldämmung und Schalldämpfung sowie zum Brandschutz. |
| 2.32 | Ausführen von Arbeiten des vorbeugenden und bekämpfenden chemischen Holzschutzes und des Oberflächenschutzes. |
| 2.33 | Verarbeiten und Entsorgen von Gefahrstoffen, insbesondere asbesthaltigen Baustoffen. |
| 2.34 | Herstellen von Lehrgerüsten und Betonschalungen. |
| 2.35 | Herstellen, Aufstellen und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie Herstellen und Aufstellen von Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und Absteifungen. |
| 2.36 | Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen. |
